BSG: Krankenkassen sind an eigene Kürzungsgründe gebunden – nachträgliche Argumente sind unzulässig

In zwei aktuellen Urteilen hat das Bundessozialgericht klargestellt: Krankenkassen dürfen im Klageverfahren keine Kürzungsgründe anführen, wenn sie zuvor nur begrenzte Prüfgegenstände angegeben haben. Damit stärkt das BSG die Rechtssicherheit der Krankenhäuser und konkretisiert die Bindungswirkung nach § 8 PrüfvV. Wer zu spät argumentiert, hat rechtlich das Nachsehen.

7. Juli 2025
  • MD


Sandra Schulze-Brüggemann & Dr. Niels Kaltenhäuser | SEUFERT RECHTSANWÄLTE

Mit den Entscheidungen vom 12. Juni 2025 (Az. B 1 KR 40/24 R und B 1 KR 8/24 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Anforderungen an die leistungsrechtliche Entscheidung nach § 8 PrüfvV deutlich geschärft. Im Zentrum steht die Frage, ob eine Krankenkasse im Gerichtsverfahren Gründe für eine Rechnungskürzung nachträglich austauschen darf. Die Antwort des BSG ist eindeutig:

Quelle:

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