BSG-Urteil: Krankenhaus bleibt auf 61.500-Euro-Medikament sitzen
Das BSG entschied am 28. Januar 2026, dass ein Krankenhaus keinen Erstattungsanspruch für ein 61.500-Euro-Notfallmedikament außerhalb der Fallpauschale hat, auch wenn die Behandlung gesetzlich verpflichtend war…
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Das Bundessozialgericht hat am 28. Januar 2026 entschieden, dass Krankenhäuser die Kosten für teure Notfallmedikamente selbst tragen müssen, wenn kein gesondertes Zusatzentgelt vereinbart wurde. Das Urteil (B 1 KR 9/25 R) hat weitreichende Folgen für die Krankenhausfinanzierung.
Auslöser war ein konkreter Fall. Eine Patientin mit Non-Hodgkin-Lymphom erhielt eine Chemotherapie mit hochdosiertem Methotrexat. Als der Körper das Mittel nicht ausschied und ein lebensbedrohlicher Zustand eintrat, verabreichten die Ärzte einmalig Voraxaze (Glucarpidase), das 2018 in Europa nicht zugelassen war. Das Krankenhaus rechnete die Fallpauschale A13C mit knapp 78.000 Euro ab, die die Kasse vollständig zahlte. Die zusätzlich geforderten rund 61.500 Euro für Voraxaze lehnte sie ab.
Das BSG gab der Kasse recht. Die Begründung: Der Leistungsanspruch der Patientin nach § 2 Abs. 1a SGB V begründe keinen automatischen Erstattungsanspruch des Krankenhauses. Das Medikament falle unter die Gesamtbehandlungsverantwortung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V und damit unter die allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG. Diese seien mit der Fallpauschale abgegolten. Außergewöhnlich hohe Kosten im Einzelfall ändern daran nichts.
Als theoretischen Ausweg verwies das BSG auf das NUB-Verfahren nach § 6 Abs. 2 KHEntgG. Ohne eine tatsächlich vereinbarte Vergütung mit der Kasse bleibt der NUB-Status jedoch wirkungslos. Abrechenbar wären dann nur 600 Euro Standardvergütung. Glucarpidase steht für 2026 mit NUB-Status 1 in der InEK-Aufstellung, von 382 Krankenhäusern angefragt. Ohne Einzelvereinbarung wiederholt sich die Finanzierungslücke dennoch.
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