BSG-Urteil stärkt Kliniken: Beatmung nicht an räumliche Intensivstation gebunden
Das Bundessozialgericht entschied, dass die Abrechnung von Beatmungsstunden im Rahmen der DRG E40C nicht zwingend an eine Intensivstation gebunden ist. Entscheidend sind Ausstattung und ärztliche Verfügbarkeit…
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Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass Beatmungspauschalen nach E40C nicht zwingend nur auf einer Intensivstation abgerechnet werden dürfen.
Bundessozialgericht: Az.: B 1 KR 13/24 R
Im konkreten Fall behandelte ein Krankenhaus in Niedersachsen einen Patienten mit chronischer Lungenerkrankung auf der Abteilung „Beatmungsmedizin/Weaning“. Die Krankenkasse verweigerte die Anerkennung der abgerechneten 48 Beatmungsstunden, da der Aufenthalt nicht auf einer Intensivstation erfolgte.
Nach Auffassung des Gerichts setzt E40C zwar eine intensivmedizinische Versorgung voraus, diese ist jedoch nicht an eine räumlich definierte Intensivstation gebunden. Entscheidend ist, dass die erforderliche apparative und personelle Ausstattung direkt am Bett verfügbar ist und ein notfallkompetenter Arzt innerhalb weniger Minuten eingreifen kann. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen muss nun prüfen, ob diese Bedingungen im Einzelfall erfüllt waren. Das Urteil stärkt die Position der Krankenhäuser und schafft Klarheit für die Abrechnungspraxis.
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