BSG-Urteil zu Notfallstrukturen: G-BA muss nachjustieren – Gesetzgeber bleibt außen vor
Nach dem Urteil des BSG zu den Notfallstufen sieht das BMG keinen Handlungsbedarf im Gesetz. Stattdessen muss der Gemeinsame Bundesausschuss nachbessern. Kliniken dürfen nicht mehr durch bloße Nicht-Zuordnung von der Notfallversorgung ausgeschlossen werden. Der Ball liegt nun beim G-BA.
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Das Bundessozialgericht hat zentrale Regelungen zur gestuften Notfallversorgung bestätigt, jedoch eine automatische Ausgrenzung von Kliniken bei fehlender Zuordnung zu den Notfallstufen beanstandet. Die bisherige Praxis des Gemeinsamen Bundesausschusses, wonach nicht zugeordnete Krankenhäuser automatisch von der Notfallversorgung ausgeschlossen werden, wurde verworfen. Laut BSG bedarf es einer expliziten und inhaltlich begründeten Entscheidung über die Nichtteilnahme. Für das Bundesministerium für Gesundheit ergibt sich daraus kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Staatssekretär Tino Sorge verweist auf die Zuständigkeit des G-BA, seine Regelungen anzupassen. Eine gesetzliche Nachschärfung sei vorerst nicht notwendig. In Aussicht steht jedoch die angekündigte Reform der Notfallversorgung aus dem Koalitionsvertrag, die derzeit erarbeitet wird. Damit liegt die Verantwortung für eine verfassungskonforme Umsetzung nun eindeutig beim G-BA.
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