BSG zur Notfall-Reha: Vergütung kann den Reha-Träger treffen, nicht zwingend die Krankenkasse
Das BSG stellt klar, dass bei Notfall-Reha nicht automatisch die Krankenkasse zahlt, sondern der nach § 14 SGB IX zuständige Reha-Träger, sofern die Voraussetzungen und die Antragsschritte nachweisbar erfüllt sind…
- MD
- Politik
- Ökonomie
Das Bundessozialgericht schärft im Verfahren B 1 KR 21/24 R den zentralen Punkt der sogenannten Notfall-Reha: Nach Ende der Akutbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V entfällt der Vergütungsanspruch nach DRG-Logik einschließlich Langliegerzuschlägen. Ein Vergütungsanspruch kann aber bestehen, wenn das Krankenhaus ohne Behandlungsunterbrechung spezifische stationäre Reha-Leistungen erbringt, weil der zuständige Reha-Träger keinen Platz bereitstellt und das Krankenhaus die Versorgung bis zur Reha-Verlegung fortsetzt.
Neu akzentuiert das Gericht die Adressatenfrage. Der Anspruch richtet sich gegen den nach § 14 SGB IX zuständigen Reha-Träger und nicht automatisch gegen die Krankenkasse. Im früheren Fall B 1 KR 13/19 R war die Krankenkasse selbst Reha-Trägerin der Anschlussheilbehandlung. Im vorliegenden Fall kommt nach einem Motorradunfall eine Berufsgenossenschaft als zuständige Reha-Trägerin in Betracht.
Das BSG hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, weil das Landessozialgericht die Voraussetzungen nicht vollständig geprüft hat. Offen sind unter anderem Zeitpunkt und Adressat des Reha-Antrags, eine mögliche Weiterleitung sowie ein mögliches Verschulden im Entlassmanagement. Für die Praxis betont der Autor die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation der Antragsschritte und der Gründe gegen eine Entlassung in die Häuslichkeit.
Gebündelt, stets aktuell und immer handverlesen werden alle Neuigkeiten gesammelt und anwenderbezogen aufbereitet.