Bundesregierung verzichtet auf verpflichtende ärztliche Personalbemessungssysteme
Die Bundesregierung verzichtet auf verbindliche ärztliche Personalbemessungssysteme und setzt auf die Eigenverantwortung der Krankenhäuser. Die Bundesärztekammer kritisiert fehlende überprüfbare Maßstäbe und warnt vor Risiken für die Patientenversorgung…
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Die Bundesregierung will Krankenhäuser nicht zur Anwendung bestimmter ärztlicher Personalbemessungssysteme verpflichten. Das geht aus ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion hervor. Die Bundesärztekammer (BÄK) kritisiert den Verzicht auf verbindliche Maßstäbe zur Ermittlung des Personalbedarfs und warnt vor Folgen für die Patientenversorgung.
Bereits im Juni hatte die Bundesregierung eine flächendeckende Verpflichtung zur Nutzung des ärztlichen Personalbemessungsinstruments ÄPS-BÄK abgelehnt. Die bundesweite Erprobung im vergangenen Herbst habe gezeigt, dass die ermittelten Personalbedarfe auf subjektiven Schätzungen beruhen und keine hausübergreifenden Vergleiche ermöglichen. Mit dem Verzicht auf verpflichtende Systeme will die Regierung Dokumentations-, Nachweis- und Prüfpflichten vermeiden und die Eigenverantwortung der Krankenhäuser stärken.
Stattdessen verweist sie auf die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eingeführte Generalnorm in § 137k SGB V. Danach sollen Krankenhäuser eine ihrem Leistungsspektrum und Leistungsumfang entsprechende, auskömmliche Personalausstattung für patientennahe Berufsgruppen gewährleisten. Zusätzlich sind die fachärztlichen Personalvorgaben der 61 Leistungsgruppen zu beachten.
Die BÄK hält diese Regelungen für unzureichend. Ohne konkrete und überprüfbare Kriterien könne der tatsächliche ärztliche Personalbedarf nicht verlässlich bestimmt werden. BÄK-Vizepräsidentin Susanne Johna warnt angesichts des wirtschaftlichen Drucks vor Personaleinsparungen zulasten der Beschäftigten und der Patientenversorgung.
Die Bundesärztekammer will ÄPS-BÄK weiterentwickeln. Arbeitsgruppen-Co-Vorsitzender Henrik Herrmann fordert verbindliche Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte und refinanzierte ärztliche Personalausstattung.
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