Bundessozialgericht setzt enge Grenzen für nachträgliche Abrechnungsänderungen
Das Bundessozialgericht stärkt die Prüffristen bei Krankenhausabrechnungen und weist die Beschwerde einer Klinik als unzulässig zurück. Nachträgliche Korrekturen bleiben strikt begrenzt…
- MD
Das Bundessozialgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Krankenhauses gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen als unzulässig verworfen. Damit bleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanz.
Im Streit stand die Vergütung einer stationären Behandlung aus dem Jahr 2017. Die Krankenkasse hatte nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst eine Rückforderung von 2.488,22 Euro geltend gemacht. Das Krankenhaus reichte den Operationsbericht erst nach Abschluss der Vor-Ort-Prüfung ein.
Das Landessozialgericht entschied, dass Korrekturen oder Ergänzungen von Abrechnungsdaten nur bis zum Ende der Prüfung vor Ort zulässig sind. Eine spätere Nachreichung ändere daran nichts. Die Aufrechnung der Krankenkasse sei wirksam erfolgt.
Das Bundessozialgericht bestätigte diese Linie. Die Klinik habe keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Auch eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung sei nicht ausreichend begründet worden.
Damit unterstreicht das Gericht die strenge Auslegung der Prüfverfahrensvereinbarung 2016. Für Altfälle bis Ende 2021 bleibt diese Rechtsprechung maßgeblich.
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