Bundessozialgericht verwirft 72-Stunden-Regel bei angeborenen Infektionen
Das BSG schränkt die Kodierung P37.9 ein: Eine angeborene Infektion muss bereits bei Geburt vorliegen. Ein späterer Nachweis oder bloßer Verdacht reicht nach dem Urteil nicht aus…
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Das Bundessozialgericht hat die Voraussetzungen für die Kodierung P37.9 bei Neugeborenen klar eingegrenzt. Eine angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit liegt nur vor, wenn die Infektion schon bei Vollendung der Geburt vorhanden war. Ein bloßer Verdacht genügt dafür nicht.
Im Streitfall behandelte ein Krankenhaus im Raum Hannover ein Neugeborenes vollstationär. Das Kind kam wegen rezidivierender Hypoglykämien und erhöhter Entzündungsparameter nach vorzeitigem Blasensprung und B-Streptokokken-Nachweis bei der Mutter am zweiten Lebenstag auf die Neugeborenen-Intensivstation. Das Krankenhaus behandelte unter anderem mit Antibiotika. Einen Erreger wiesen die Ärzte aber nicht nach.
Das Krankenhaus rechnete die Fallpauschale P67B über 4.147 Euro ab und kodierte P37.9 als Hauptdiagnose. Die Krankenkasse ließ den Fall prüfen. Der MD hielt P39.9 für richtig und verrechnete 1.658 Euro mit einer späteren Rechnung.
Sozialgericht und Landessozialgericht hatten noch auf einen Zeitraum von 72 Stunden nach der Entbindung abgestellt. Das BSG wies diese Sicht zurück. Für die Abgrenzung zählt nicht der Diagnosezeitpunkt, sondern allein, ob die Infektion bereits bei Geburt vorlag.
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