Curacon: Wie Holdingkörperschaften von der Reform profitieren
- Ökonomie
Neue Möglichkeiten – § 57 Abs. 4 AO
Der § 57 Abs. 4 AO sieht eine Kehrtwende in Bezug auf die Beurteilung von Holdingstrukturen im gemeinnützigen Konzern vor. Bisher konnten Konzernspitzen, beispielsweise Stiftungen oder Vereine, die neben dem Halten von Beteiligungen selbst keine steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen, nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Dies ändert sich nun. § 57 Abs. 4 AO sieht vor, dass auch Holdingkörperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verwirklichen.
Die Regelung ist jedoch nicht nur für „echte“ Holdingkörperschaften von Bedeutung, sondern richtungsgebend für die generelle Beurteilung gemeinnütziger Beteiligungsstrukturen ….
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