Das Finanzierungsstabilisierungsgesetz für die gesetzlichen Krankenkassen erfordert eine Weiterentwicklung der Aufgabenzuordnung Pflegedienst / Stationsservice
Die Gesetzgebung zwingt das Klinikum Neumarkt wie auch alle deutschen Klinken ab Januar 2025 zu einer Anpassung der Aufgabenzuordnung in der Schnittstelle zwischen dem Pflegedienst und dem Stationsservice.
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Die Gesetzgebung zwingt das Klinikum Neumarkt wie auch alle deutschen Klinken ab Januar 2025 zu einer Anpassung der Aufgabenzuordnung in der Schnittstelle zwischen dem Pflegedienst und dem Stationsservice.
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber zahlreiche Regelungen auf den Weg gebracht, die auf die Abgrenzung der im Pflegebudget berücksichtigungsfähigen Pflegepersonalkosten abzielen. Zum Hintergrund: Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) aus dem Jahr 2019 regelte über das Pflegebudget die Finanzierung der Pflegepersonalkosten nach dem Selbstkostendeckungsprinzip. Dieses Selbstkostendeckungsprinzip ermöglichte in den Jahren 2019 – 2024 einen erheblichen Zuwachs bei den examinierten Gesundheits- und Krankenpflegern von 415 VK (Mittelwert 2019) auf 513 VK (Plan 2024), was in etwa 23 % entspricht. Die Pflege am Klinikum Neumarkt wurde dadurch erheblich entlastet, insbesondere, wenn man betrachtet, dass die Anzahl der stationären Patienten 2023 11 % geringer ist als noch 2019.
Ein Teil des Pflegebudgets sind bislang auch die Personalkosten für den Stationsservice und ungelernte Hilfskräfte, die primäre Pflegetätigkeiten wie z.B. die Aufnahme der Essenswünsche, am Klinikum Neumarkt abgedeckt haben.
Um die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung einzudämmen, hat der Gesetzgeber im Frühjahr dieses Jahres eine Neujustierung des Pflegebudgets angekündigt. Ab dem Jahr 2025 werden im Pflegebudget nur noch die Kosten für qualifizierte Pflegekräfte berücksichtigt, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt sind. Die Gegenfinanzierung für den Stationsservice und ungelernte Hilfskräfte wird zum 31.12.2024 beendet.
Zudem sieht die PPR 2.0 („Pflegepersonal-Regelung“), ein Bemessungsinstrument zur Ermittlung des Personalbedarfs in der Pflege, den Großteil der bisher übernommenen Service-Tätigkeiten als definierte Leistungsbereiche der Pflege vor. Die PPR 2.0 wird zum 01.07.2024 in Kraft treten. Somit werden diese Aufgaben wieder als originäre pflegerische Aufgaben definiert und in den Personalermittlungsdaten der ausgebildeten Pflegekräfte entsprechend berücksichtigt. Mit dieser Änderung soll auch eine Qualitätsverbesserung in der Patientenversorgung einhergehen. Mit der Verlagerung wird künftig der direkte Kontakt zwischen Patient und examinierter Pflegekraft verstärkt.
Das Klinikum Neumarkt wird durch die fehlende Gegenfinanzierung sowie die PPR 2.0 gezwungen, die Aufgabenzuordnung zu den Berufsgruppen anzupassen. Für das Klinikum Neumarkt bedeutet dies ganz konkret die Rückführung von Pflegetätigkeiten (Stationsservice, erbracht über die Service GmbH) in die Pflege zum 01.01.2025. Dazu zählen z.B. die Aufnahme der Essensbestellungen, Essenausgabe, Einsammeln der Tabletts etc. Das Klinikum ist bestrebt, seine engagierten und motivierten Beschäftigten zu halten und bietet den Stationsservicekräften die Ausbildung zum Pflegefachhelfer, um nach dieser Qualifizierung regulär im Pflegedienst tätig zu sein, oder andere Servicetätigkeiten im Haus an. Des Weiteren werden in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit Qualifikationsmaßnahmen, z.B. für den Altenhilfebereich, ausgelotet. Betriebsbedingte Kündigungen sind nicht geplant. Alle betroffenen Beschäftigten erhalten das Angebot zu Einzelgesprächen. Der Betriebsrat ist informiert.
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