Datenübermittlung mit dem Medizinischen Dienst (MD)

16. Juli 2021
  • MD

Die Vereinbarungspartner GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sind vom Gesetzgeber gemäß § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KHG beauftragt, verbindliche Vorgaben über eine ausschließlich elektronische Übermittlung von Unterlagen der gesamten zwischen den Krankenhäusern und Medizinischen Diensten (MD) im Rahmen der Krankenhausabrechnungsprüfung ablaufenden Vorgänge sowie deren für eine sachgerechte Prüfung der Medizinischen Dienste erforderlichen Formate und Inhalte zu vereinbaren. Gemäß § 17c Absatz 2 Satz 7 KHG ist diese Vereinbarung für die Krankenkassen, die Medizinischen Dienste und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich …

Quelle:

dkgev.de


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