Wahlleistung: Delegierte Aufklärung kann für Kliniken zum Haftungs- und Abrechnungsrisiko werden
Die delegierte Aufklärung bei Wahlleistungspatienten bleibt rechtlich riskant. Fehler können Einwilligung, Haftung und Abrechnung kippen und treffen damit nicht nur den Wahlarzt, sondern auch das Krankenhaus…
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Die Aufklärung von Wahlleistungspatienten vor einem Eingriff ist eine persönliche Kernleistung des Wahlarztes. Delegiert er diese Aufgabe an ungeeignete oder zu wenig erfahrene Ärztinnen und Ärzte, fehlt im Streitfall die wirksame Einwilligung. Dann drohen Haftungs-, Straf- und Abrechnungsrisiken. Auch das Krankenhaus kann dadurch erhebliche Erlöse verlieren.
§ 630e BGB erlaubt die Aufklärung durch Personen, die für die Maßnahme die nötige Ausbildung haben. Der Gesetzgeber meint damit approbierte Ärztinnen und Ärzte. Einen Facharzttitel verlangt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung verlangt aber Sachkunde. Der aufklärende Arzt muss die konkrete Erkrankung, den Eingriff und die Risiken fachlich einordnen und verständlich erklären können.
Die zivilrechtliche Haftung bleibt beim Wahlarzt. Er kann sich nur entlasten, wenn klare Abläufe bestehen und er diese regelmäßig zumindest stichprobenartig kontrolliert. Bei komplexen oder besonders risikoreichen Eingriffen, vor allem in schneidenden Fächern, können Krankenhäuser diese Grenze kaum verlässlich vorab ziehen.
Fehlt später eine ausreichende Aufklärung, führt das Ärzteteam den Eingriff ohne die erforderliche Einwilligung durch. Dann drohen strafrechtliche Folgen und Rückforderungen bei der Wahlleistungsvergütung. Volker Ettwig, Rechtsanwalt und Certified Compliance Expert, empfiehlt deshalb klare Vorgaben. Bei Wahlleistungspatienten sollten nur der Wahlarzt selbst oder fast gleich erfahrene Oberärztinnen und Oberärzte derselben Fachrichtung aufklären.
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