Die „Corona“-Zuwendung als Bonus im Arbeitsverhältnis

14. Dezember 2020
  • Personal

DR. HALBE RECHTSANWÄLTE

Das Bundesfinanzministerium genehmigte für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem Arbeitsverhältnis eine Zuwendung (Bonus-Zahlung) gewähren zu können in Höhe von (maximal) 1.500,00 EUR „brutto wie netto“.

Diese Zuwendung in Höhe von 1.500,00 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei können Arbeitgeber/innen ihren Angestellten jederzeit gewähren; als „Dankeschön“ für besonderen (Corona-)Einsatz. Es ist nicht notwendig, dass in Verbindung mit dieser Zuwendung im Arbeitsverhältnis bereits eine (irgendwie geartete) Bonusregelung getroffen sein oder ggf. speziell dafür ausdrücklich vereinbart werden muss. Die Arbeitgeberseite kann „einfach zuwenden“. Die verbindliche Zusage muss erfolgt sein bis spätestens zum 31.12.2020 für einen Bonusanspruch, der bis spätestens 31.12.2020 begründet sein muss. Wenn die darauf basierende nachfolgende Ausschüttung des Geldbetrags erst im Januar 2021 erfolgt, ist dies unschädlich für die seitens des Ministeriums zugesicherte Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit dieses bestimmten Bonusbetrages …

Quelle:

medizinrecht-aktuell.de


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