Die Vereinbarung der Liste von Krankenhäusern gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG
- Ökonomie
Laut § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die nach Prüfung durch die Vertragsparteien die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) erfüllen. Die Liste enthält die Krankenhäuser, die nach § 5 Absatz 2a KHEntgG einen Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung haben…
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