Schwangerschaftsabbruch: Chefarzt erzielt Teilerfolg vor dem LAG
Das LAG Hamm bestätigt das Weisungsrecht von Klinikträgern bei Schwangerschaftsabbrüchen im Krankenhaus. Ein generelles Verbot in der ärztlichen Nebentätigkeit hält das Gericht jedoch für unverhältnismäßig…
- QM
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied am 5. Februar 2026 über die Reichweite dienstlicher Weisungen bei Schwangerschaftsabbrüchen. Den Hintergrund bildete die Fusion eines Krankenhauses mit einem katholischen Klinikum im Januar 2025. Der Vertrag verpflichtet den Träger zur Berücksichtigung katholischer Belange.
Ein leitender Chefarzt der Gynäkologie durfte vor diesem Zusammenschluss noch medizinisch indizierte Abbrüche vornehmen. Doch noch vor der Fusion untersagte der Arbeitgeber dem Mediziner diese Eingriffe innerhalb des Klinikums. Ausnahmen galten nur bei akuter Lebensgefahr für Mutter oder Kind. Die Klinikleitung verbot dem Chefarzt die Abbrüche zudem innerhalb seiner ambulanten Nebentätigkeit.
Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage zunächst vollständig ab. Das Landesarbeitsgericht differenzierte in seinem Urteil jedoch zwischen der Klinikarbeit und der privaten Nebentätigkeit. Es bestätigte das Verbot für das Krankenhaus, denn Arbeitgeber dürfen ihr Leistungsangebot im Wesentlichen selbst bestimmen. Die Grundlage bildet das Direktionsrecht nach der Gewerbeordnung.
Die Einschränkung der Nebentätigkeit bewertete das Gericht hingegen anders und hielt ein ausnahmsloses Verbot für unverhältnismäßig. Arbeitgeber dürfen Nebentätigkeiten zwar konkretisieren, aber sie nicht ohne triftigen Grund grenzenlos untersagen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch bietet die Entscheidung Orientierung für die Ausgestaltung von Dienstanweisungen und Klinikverträgen.
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