DKG und GKV definieren Leistungsspektrum für neue sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen
Für die neuen süV ist das stationäre Leistungsspektrum nun festgelegt. Damit endet die Phase der Grundsatzklärung. Jetzt müssen Krankenhäuser Entscheidungen zu Ausrichtung, Finanzierung und Zusammenarbeit treffen…
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DKG und GKV-Spitzenverband haben das stationäre Leistungsspektrum für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen festgelegt. Damit steht ein zentraler medizinischer Rahmen der Krankenhausreform. Für Krankenhäuser und Träger verlagert sich der Fokus nun auf Strukturfragen, Vergütung und regionale Kooperationen.
SüV sollen ambulante und nicht komplexe stationäre Leistungen wohnortnah erbringen. Der stationäre Schwerpunkt liegt auf internistischen und geriatrischen Leistungen. Zu den mindestens zu erbringenden Leistungen zählen Behandlungen von Atemwegs- und gastrointestinalen Erkrankungen sowie weitere internistische Basisdiagnosen.
Formal bleiben süV Krankenhäuser im Sinne des § 115g SGB V. Sie unterliegen aber nicht der Leistungsgruppensystematik. Bei vorhandener fachärztlicher Kompetenz können sie zusätzlich Leistungen aus dem AOP- und dem Hybrid-DRG-Katalog anbieten.
Der Versorgungsauftrag bleibt klar begrenzt. SüV erbringen keine Intensivmedizin und keine Notfallmedizin. Gerade kleinere Häuser erhalten damit eine strategische Option, ihr Leistungsangebot neu auszurichten und die Versorgung in dünn besiedelten Regionen zu sichern. Mit ersten süV rechnen die Verbände im Jahr 2027.
Für Geschäftsführer stellen sich damit konkrete Reorganisations- und Umwandlungsfragen. Sie müssen prüfen, ob sich ein Wechsel in das süV-Modell wirtschaftlich trägt, wie sich der Wegfall von Notfall- und Intensivmedizin auswirkt und wie sich die Finanzierung absichern lässt. Hinzu kommen Fragen der Abrechnung, der Zuordnung von AOP und Hybrid-DRGs, angepasster interner Prozesse sowie neuer Kooperationsmodelle, gemeinsamer Einrichtungen und MVZ-Strukturen.
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