EBM-Übergangsregelung: 60-Prozent-Zuschlag jetzt auch für beidseitige urologische und gynäkologische Eingriffe bei Minderjährigen
KBV und GKV-Spitzenverband haben die EBM-Übergangsregelung für ambulante Operationen bei Kindern um beidseitige urologische und gynäkologische Eingriffe mit 60-Prozent-Zuschlag erweitert…
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Die Übergangsregelung für ambulante Operationen bei Kindern und Jugendlichen im EBM gilt seit dem 16. April 2026 und wurde nun um zwei weitere Zuschlagspositionen ergänzt. KBV und GKV-Spitzenverband haben in den Abschnitt 31.8 EBM die GOP 31998 (4.481 Punkte / 570,90 Euro) als Zuschlag für beidseitige urologische Eingriffe der Kategorie Q5 sowie die GOP 31999 (4.255 Punkte / 542,10 Euro) für beidseitige gynäkologische Eingriffe der Kategorie S6 aufgenommen.
Hintergrund der Regelung: Seit dem 15. April 2026 sind Leistungen bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren nicht mehr vom Hybrid-DRG-System ausgeschlossen. Eine Anpassung der Vergütungssystematik über die höheren Fallpauschalen ist jedoch erst zum 1. Januar 2027 möglich. Um die niedrigere EBM-Bewertung in der Zwischenzeit auszugleichen, erhalten Ärzte einen 60-prozentigen Zuschlag auf Operationen und Anästhesie.
Die neu aufgenommenen GOP decken beidseitige Eingriffe ab, die im Anhang 2 gesondert bewertet sind und nicht unter die Simultaneingriffsregelung fallen. Beide Positionen können rückwirkend ab dem 16. April 2026 abgerechnet werden.
Der Bewertungsausschuss stellt in der neuen Präambel 31.8.1 klar, dass alle Zuschläge nach GOP 31950 bis 31999 bei Simultaneingriffen jeweils nur einmal als Zuschlag zum Haupteingriff berechnungsfähig sind. Die gesamte Übergangsregelung gilt bis zum 31. Dezember 2026. Die Vergütung der Leistungen des Abschnitts 31.8 EBM erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
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