Pressemeldung

Höchstrichterliches Urteil setzt klare Grenze für ärztliche Zulassung

Das Bundessozialgericht hat festgelegt, dass ein Arzt mit vollem Versorgungsauftrag keine zusätzliche Anstellungsgenehmigung erhalten kann. Damit endet die bisher uneinheitliche Praxis der Zulassungsausschüsse…

12. September 2025
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Das Bundessozialgericht hat am 26. März 2025 entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte mit vollem Versorgungsauftrag nicht zusätzlich in einer weiteren Praxis angestellt werden dürfen.

Im verhandelten Fall wollte eine Vertragsärztin einen Kollegen für 15 Wochenstunden anstellen. Dieser Arzt war jedoch bereits an zwei Standorten mit jeweils einem halben Versorgungsauftrag zugelassen und führte zusätzlich eine Filialpraxis. Sowohl Zulassungs- als auch Berufungsausschuss lehnten die Genehmigung ab. Das BSG bestätigte diese Entscheidung. Ein Arzt könne persönlich nicht mehr als einen vollen Versorgungsauftrag erfüllen. Sowohl die Vorgaben der Bedarfsplanung als auch die Grundsätze der Honorarverteilung sprächen dagegen. Eine zusätzliche vertragsärztliche Tätigkeit über den vollen Auftrag hinaus sei daher ausgeschlossen.

Mit dem Urteil ist eine zuvor offene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt. Zulassungsausschüsse, die bislang unterschiedlich vorgingen, müssen sich künftig an dieser Rechtsprechung orientieren.

Quelle:
seufert-law.de

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