EuGH definiert Telemedizin neu: Nur rein digitale Behandlungen gelten als Fernversorgung

Der EuGH grenzt Telemedizin erstmals klar ab und stärkt das Herkunftslandprinzip – hybride Modelle bleiben teils nationalem Recht unterstellt…

12. November 2025
  • Digitale Klinik

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11. September 2025 (C-115/24) eine Grundsatzentscheidung zur rechtlichen Einordnung telemedizinischer Leistungen getroffen. Nur vollständig digitale Behandlungen ohne persönlichen Kontakt zwischen Patientinnen und Patienten und Behandelnden gelten als Telemedizin. Damit fällt die Leistung in den Zuständigkeitsbereich des Herkunftsstaates des Anbieters. Bei gemischten, sogenannten hybriden Modellen werden digitale und physische Behandlungsteile rechtlich getrennt betrachtet. Während die digitale Fernbehandlung dem Herkunftsrecht unterliegt, gelten für Untersuchungen vor Ort die nationalen Vorgaben. Der EuGH stellt zudem klar, dass die Berufsqualifikationsrichtlinie nur Anwendung findet, wenn sich Behandelnde tatsächlich physisch in einen anderen Mitgliedstaat begeben. Das Urteil schafft europaweit Rechtssicherheit und erleichtert grenzüberschreitende Telemedizinangebote, stärkt aber zugleich die Verantwortung lokaler Partnerärzte und Ärztinnen bei hybriden Versorgungsformen.

Quelle:
cmshs-bloggt.de

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