Fachärzte begrüßen KHAG-Änderung: Hybrid-DRG sollen auch für Kinder und Menschen mit Behinderungen gelten

Die geplante Anpassung des Krankenhausreformanpassungsgesetzes hebt den bisherigen Ausschluss von Kindern und Menschen mit Behinderungen bei Hybrid-DRG auf. Fachärzteverbände begrüßen die Änderung und fordern eine schnelle Umsetzung der Regelung…

5. März 2026
  • Politik
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Ein Änderungsantrag zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) sieht vor, den bisherigen Ausschluss von Kindern und Menschen mit Behinderungen aus der sektorengleichen Vergütung über Hybrid-DRG zu streichen. Die entsprechende Passage findet sich im Änderungsantrag 24 der Bundesregierung.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes entfällt damit der pauschale Ausschluss dieser Patientengruppen aus der Vergütung nach § 115f Sozialgesetzbuch V. Hybrid-DRG sollen Leistungen vergüten, die medizinisch sicher ambulant durchgeführt werden können und sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich anfallen.

Fachärzteverbände bewerten die geplante Änderung positiv. Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands (SpiFa) bezeichnet den bisherigen Ausschluss als medizinisch unbegründet und sozialpolitisch schwer vermittelbar. Nach Einschätzung des Verbands korrigieren die Regierungsfraktionen damit eine problematische Regelung aus dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz.

Auch weitere Berufsverbände aus der Kinder- und Jugendmedizin sowie der Chirurgie unterstützen die Anpassung. Sie verweisen darauf, dass gerade Kinder und Menschen mit Behinderungen von kurzen ambulanten Eingriffen profitieren können. Diese verringern psychische Belastungen und ermöglichen Betreuung im vertrauten Umfeld.

Das KHAG steht nach längeren politischen Auseinandersetzungen kurz vor der abschließenden Beratung im Bundestag. Anschließend muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.

Die beteiligten Verbände erwarten nun eine schnelle Umsetzung. GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft sollen die konkreten Regelungen für Leistungen bei diesen Patientengruppen noch in diesem Jahr festlegen und abrechnungsfähig machen.

Quelle:
aerztezeitung.de

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