Fehldiagnose mit Folgen: Klinik muss für verspätete OP haften

Eine Patientin mit einem Cauda-equina-Syndrom wurde in der Klinik nicht rechtzeitig operiert, was zu dauerhaften Schäden führte – das Oberlandesgericht Hamm wertete dies als groben Behandlungsfehler und sprach ihr Schmerzensgeld sowie Schadensersatz zu.

27. Februar 2025
  • Medizin
  • QM


Schnelligkeit rettet Leben – und verhindert bleibende Schäden. Doch in diesem Fall handelte eine Klinik zu spät: Eine Frau mit einem Cauda-equina-Syndrom klagte über starke Schmerzen, Taubheitsgefühle und Blasenentleerungsstörungen. Trotzdem wurde sie nicht sofort operiert. Erst nach wiederholten Beschwerden diagnostizierten die Ärzte das neurologische Notfallsyndrom und führten den Eingriff durch – zu spät, wie sich zeigte. Die Patientin erlitt irreversible Nervenschäden, Inkontinenz und Einschränkungen im Genitalbereich. Sie verklagte das Krankenhaus auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Hamm bewertete die verspätete Behandlung als groben Behandlungsfehler: Eine Notfall-OP hätte spätestens innerhalb von 48 Stunden erfolgen müssen. Das Gericht sprach der Frau 75.000 Euro Schmerzensgeld zu und verpflichtete die Klinik zur Übernahme der entstandenen finanziellen Schäden. Das Urteil setzt ein klares Signal: Unter einem Cauda-equina-Syndrom darf die Sonne nicht untergehen – Verzögerungen können schwerwiegende Konsequenzen haben und teuer werden…

Quelle:

rechtsdepesche.de


Medinfoweb
Die etablierte Informationsplattform für Informatik, Ökonomie, Marketing und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.

Gebündelt, stets aktuell und immer handverlesen werden alle Neuigkeiten gesammelt und anwenderbezogen aufbereitet.