Feiertagsdienst im Gesundheitswesen: Recht, Ausgleich und Zuschläge

Feiertagsarbeit ist in der Pflege unvermeidbar. Gesetze regeln Ausgleich und Ruhezeiten, Zuschläge sind meist tariflich geregelt. Was Beschäftigten konkret zusteht, lohnt einen genauen Blick…

1. Januar 2026
  • Personal

Feiertagsarbeit gehört im Gesundheitswesen zum Alltag. Auch an Weihnachten und Neujahr sichern Pflegekräfte und andere Fachkräfte die Versorgung. Rechtlich ist dabei klar geregelt, wann gearbeitet werden darf und welcher Ausgleich vorgesehen ist.

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, die Weihnachtsfeiertage und Neujahr dagegen schon. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt für Pflegeeinrichtungen ausdrücklich Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot. Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen. Ein zusätzlicher freier Tag entsteht dadurch nicht automatisch. Zuschläge sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, werden aber häufig durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen gewährt. Steuerliche Vorteile können die finanzielle Belastung mindern, unterliegen jedoch klaren Grenzen. Trotz aller Regelungen bleibt Feiertagsarbeit für viele eine persönliche Belastung. Anerkennung und verlässliche Ausgleichsmodelle bleiben daher zentral für Motivation und Bindung der Beschäftigten.

Quelle:
rechtsdepesche.de

Medinfoweb
Die etablierte Informationsplattform für Informatik, Ökonomie, Marketing und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.

Gebündelt, stets aktuell und immer handverlesen werden alle Neuigkeiten gesammelt und anwenderbezogen aufbereitet.