Festlegungen zu den bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertungen gemäß § 275c Abs.4 SGB V sowie zur jährlichen Statistik gemäß § 17c Abs.6 KHG
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Mit dem Ziel des Gesetzgebers, Transparenz zum Abrechnungs- und Prüfgeschehen zu schaffen, ist für den GKV-Spitzenverband aufgrund des MDK-Reformgesetzes die Verpflichtung verbunden, quartalsweise und jährlich bestimmte statistische Auswertungen zu veröffentlichen. Im Sinne der einheitlichen Erhebung, Lieferung und Auswertung entsprechender Daten waren bis zum 31.03.2020 die Festlegungen gemäß § 275c Absatz 4 SGB V und gemäß § 17c Absatz 6 KHG zu treffen.
Der GKV-Spitzenverband hat die näheren Einzelheiten – nach Durchführung des gesetzlich vorgegebenen Stellungnahmeverfahrens mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Medizinischen Diensten – zum 31.03.2020 festgelegt. Aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes war eine Anpassung der Festlegungen erforderlich. Über die zum 17.04.2020 erfolgte Aktualisierung der Festlegungen haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der 17. Kalenderwoche 2020 jeweils per Rundschreiben informiert.
- Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c Absatz 4 SGB V (PDF, 145 KB)
- Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur jährlichen Statistik gemäß § 17c Absatz 6 KHG (PDF, 196 KB)
- Anlage 1: Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband gemäß § 275c Abs. 4 SGB V sowie § 17c Abs. 6 KHG (PDF, 412 KB)
- Anlage 2: Prüfungen für die Ladestrecke Quartalsauswertungen und für die Ladestrecke Jahresstatistik (PDF, 59 KB)
- Anlage 3: Überleitungstabelle für Institutionskennzeichen, die vor Aufnahme des Regelbetriebes des Verzeichnisses der Stand-orte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen in der Abrechnung verwandt wurden auf in diesem Ver-zeichnis registrierte Haupt-Institutionskennzeichen (PDF, 50 KB)
gkv-spitzenverband.de

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