Freiheitsberaubung trotz Zustimmung? Rechtliche Grenzen der Fixierung im Pflegeheim

Ein Pflegeheimbewohner bittet um Fixierung im Rollstuhl, rechtlich heikel. Grundsätzlich gilt eine solche Maßnahme als Freiheitsentziehung und kann den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllen. Eine freiwillige Fixierung ist nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig ist, umfassend informiert wurde und jederzeit widerrufen kann. Dokumentation ist Pflicht. Bei längerer oder wiederkehrender Fixierung kann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Fehlen diese Voraussetzungen, drohen strafrechtliche Konsequenzen.

8. August 2025
  • Pflege
  • QM


Ein Bewohner im Pflegeheim bittet um Fixierung im Rollstuhl. Klingt unproblematisch, ist aber juristisch komplex. Nach § 239 StGB erfüllt jede Maßnahme, die die Bewegungsfreiheit einschränkt, den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Fixierungen durch Gurte zählen dazu, da sie das Verlassen des Rollstuhls verhindern.

Eine Ausnahme besteht, wenn die betroffene Person wirksam einwilligt, Voraussetzung ist Einwilligungsfähigkeit. Diese liegt vor, wenn die Person die Tragweite versteht und eigenständig entscheidet. Ein ärztliches Attest schafft Rechtssicherheit, besonders bei Verdacht auf Demenz. Das Einverständnis muss schriftlich dokumentiert, freiwillig und jederzeit widerrufbar sein.

Darüber hinaus gelten enge rechtliche Grenzen. Wiederholte oder dauerhafte Fixierungen können nach § 1831 BGB eine gerichtliche Genehmigung erfordern, vor allem bei betreuten Personen. Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein und das mildeste Mittel darstellen, zum Beispiel zur Sturzprävention.

Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Anlass, Dauer und Zweck umfassend zu dokumentieren und die Notwendigkeit regelmäßig zu prüfen. Wird ohne wirksame Einwilligung fixiert oder der Wille der Person missachtet, droht strafrechtliche Verfolgung wegen Freiheitsberaubung.

Fazit: Fixierung ist auf ausdrücklichen Wunsch möglich, aber nur unter strengen juristischen und ethischen Bedingungen. Sorgfältige Aufklärung, Dokumentation und Beachtung der Verhältnismäßigkeit sind unverzichtbar, um strafbare Handlungen zu vermeiden.

Quelle:

rechtsdepesche.de