Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in der Pflege

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in der Pflege sind in Deutschland nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

16. September 2024
  • Pflege

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in der Pflege sind in Deutschland nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Sie kommen vor allem im Rahmen des Betreuungsrechts zum Einsatz, wenn es um den Schutz von Menschen geht, die sich aufgrund psychischer oder physischer Einschränkungen selbst gefährden könnten.

Nach § 1831 BGB bedürfen Maßnahmen wie Fixierungen, mechanische Fixierungen oder die Verabreichung sedierender Medikamente in der Regel der Zustimmung des rechtlichen Betreuers und einer gerichtlichen Genehmigung. In akuten Notfällen können FEM jedoch auch ohne ärztliche Anordnung vorübergehend durchgeführt werden, müssen aber unverzüglich nachträglich gerichtlich genehmigt werden. Wichtig ist auch, dass jede Maßnahme ausführlich dokumentiert wird. Diese Dokumentation umfasst die Gründe, die Dauer und den Versuch, weniger einschneidende Alternativen anzuwenden…

Quelle:

rechtsdepesche.de


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