G-BA erweitert ASV-Richtlinie um neue Qualitätsanforderungen und fachliche Vorgaben
Der G-BA hat die ASV-Richtlinie umfassend überarbeitet. Neu sind einheitliche Qualitätsanforderungen für mehrere Leistungsbereiche und die Möglichkeit, Humangenetiker in Tumorgruppe 10 einzubeziehen…
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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die ASV-Richtlinie einschließlich ihrer Appendizes umfassend angepasst. Im Fokus stehen neue Anforderungen für Ultraschall, kurative Mammographie und die Vakuumbiopsie der Brust. Er stärkt damit bundesweit einheitliche Standards.
ASV-Teammitglieder müssen diese Qualifikationen künftig gegenüber den erweiterten Landesausschüssen lückenlos belegen. Die Richtlinie nennt für Ultraschall eine Facharztbezeichnung oder eine 18-monatige ganztägige oder entsprechende Tätigkeit in Teilzeit. Für die kurative Mammographie definiert die neue Richtlinie die fachlichen Voraussetzungen nun sehr präzise. Sie fordert eine Facharztweiterbildung in Radiologie oder Gynäkologie und Geburtshilfe sowie den Nachweis definierter Fallzahlen. Ein fortlaufender Nachweis erfolgreicher Fallsammlungs-Beurteilungen entfällt künftig jedoch komplett.
Bei der Vakuumbiopsie der Brust müssen Mediziner die Kriterien für Röntgenmammographie und Mammasonographie erfüllen. Hinzu kommen 25 Stanzbiopsien unter Ultraschallkontrolle sowie 25 Vakuumbiopsien unter Anleitung in den letzten zwei Jahren. Auch die fachlichen Anforderungen in der Tumorgruppe 10 ändern sich für alle beteiligten Teams künftig. ASV-Teams können nun Fachärzte für Humangenetik für Untersuchungen bei Sichelzellanämie oder Thalassämie hinzuziehen. Die Teams müssen diese Fachkräfte spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses benennen.
Der Beschluss liegt dem Ministerium zur Prüfung vor und tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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