G-BA berät Qualitätsanforderungen an hebammengeleitete Kreißsäle

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Weichen dafür gestellt, dass im Januar 2025 die Beratungen zu einer neuen Richtlinie mit verbindlichen qualitätssichernden Anforderungen an hebammengeleitete Kreißsäle starten können.

24. Dezember 2024
  • QM


Trotz der durch den Gesetzgeber vorgegebenen ungewöhnlich kurzen Frist von lediglich sechs Monaten wird der G-BA sorgfältig den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Beratungen einfließen lassen. An den Beratungen sind neben den Träger- und Patientenorganisationen wegen der zu treffenden Regelungen ebenso Vertreterinnen und Vertreter der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerates eingebunden – außerdem natürlich auch Berufsverbände der Hebammen auf Bundesebene.

Den Regelungsauftrag hatte der Gesetzgeber dem G-BA mit dem jüngst in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG) übertragen. Gemäß § 136a Absatz 7 SGB V (neu) sollen bis zum Sommer 2025 Qualitätssicherungsmaßnahmen für Kreißsäle beschlossen werden, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden. Der G-BA kann sich laut Gesetzesbegründung dabei an bereits vorhandenen Vorarbeiten – wie von Hebammen und Ärzteschaft erarbeiteten Kriterienkatalogen oder Ergebnissen durchgeführter Forschungsvorhaben – orientieren.

Informationen zum Konzept des Hebammenkreißsaals stellt beispielsweise der Deutsche Hebammenverband e. V. auf seiner Website zur Verfügung: https://hebammenverband.de/hebammenkreisssaal

Quelle:

Gemeinsamer Bundesausschuss


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