G-BA führt Mindestmenge für Magenkrebs-Chirurgie ein: 20 Eingriffe pro Standort ab 2031

Der G-BA hat am 18. Juni 2026 eine Mindestmenge von 20 Eingriffen pro Standort für die Chirurgie bei Magenkarzinom beschlossen, die stufenweise ab 2029 greift…

17. Juli 2026
  • Medizin
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2026 die Mindestmengenregelungen (Mm-R) um einen neuen Leistungsbereich erweitert: Chirurgie bei Magenkarzinom. Die festgelegte Mindestmenge beträgt 20 Eingriffe pro Krankenhausstandort und Jahr.

Erfasst werden stationäre Behandlungsfälle, bei denen mindestens ein OPS-Kode aus dem festgelegten Katalog in Verbindung mit einem ICD-Kode nach ICD-10-GM Version 2026 (C16.0 bis C16.9) verschlüsselt wurde. Der Katalog umfasst partielle Magenresektionen (2/3-Resektion), subtotale Magenresektionen (4/5-Resektion) sowie totale Gastrektomien, jeweils mit verschiedenen Anastomose- und Lymphadenektomie-Varianten.

Für die Berechnung der Leistungsmenge ist die erstmals während des stationären Behandlungsfalls durchgeführte Prozedur gemäß § 301 Absatz 1 Nummer 6 SGB V maßgeblich.

Die Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, gilt jedoch zunächst mit Übergangsfristen: In den Jahren 2027 und 2028 gilt keine Mindestmenge. Ab 2029 und 2030 gilt übergangsweise eine reduzierte Mindestmenge von 10 Eingriffen pro Standort. Die volle Mindestmenge von 20 greift ab 2031. Eine Prognosedarlegung gemäß §§ 4 und 5 Mm-R ist erstmals bis spätestens 7. August 2028 für das Kalenderjahr 2029 einzureichen. Krankenhäuser, die die Leistung ab dem 1. Januar 2027 erstmalig oder nach einer 24-monatigen Unterbrechung erbringen, unterliegen einer entsprechenden Sonderregelung nach § 6 Mm-R.

Quelle:
g-ba.de

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