G-BA verliert vor Gericht: Rückforderungsfrist bis Jahresende 2025 entscheidend
Das BSG erklärt die pauschalen Notfall-Abschläge für unzulässig. Krankenhäuser können Rückforderungen stellen, doch Fristen laufen bald ab…
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Notfallstufen-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für nichtig erklärt. Damit entfällt die Grundlage für pauschale Abschläge von 60 Euro je stationärem Fall für Kliniken ohne Notfallstufe. Der G-BA habe keine klaren Kriterien für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung definiert und unzulässig selbst finanzielle Folgen festgelegt. Nach der Entscheidung besteht kein rechtlicher Grund für die bisher abgezogenen Beträge. Krankenhäuser können Rückzahlungen verlangen, müssen jedoch die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 109 SGB V beachten. Rückforderungen für 2023 bis 2025 sind noch möglich, ältere Ansprüche könnten verjähren. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband verhandeln derzeit über die praktische Umsetzung. Kliniken sollten zeitnah ihre Abschlagsübersichten prüfen, Verjährungsverzichte einholen und keine neuen Abschlagsvereinbarungen mehr akzeptieren.
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