Gehalt nach Kündigung irrtümlich überwiesen: LAG Baden-Württemberg bestätigt Rückforderungsrecht des Arbeitgebers

Zahlt ein Arbeitgeber nach Kündigung versehentlich Gehalt aus, kann er es nach § 812 BGB zurückfordern. Ausschlussfristen können diesen Anspruch jedoch zu Fall bringen…

21. Juli 2026
  • Personal

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (4 Sa 41/25) klargestellt, dass Arbeitgeber irrtümlich nach Kündigung gezahltes Gehalt zurückfordern können, selbst wenn die Überzahlung aus einem internen Ablaufproblem resultiert.

Rechtsgrundlage ist § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Zahlung auf einem technischen oder organisatorischen Versäumnis beruht. Der Einwand nach § 814 BGB, der eine Rückforderung bei bewusster Zahlung ohne Rechtsgrund ausschließt, greift in solchen Fällen nicht. Das Gericht begründet dies damit, dass der erforderliche Leistungswille fehlt, wenn die Zahlung nur deshalb ausgeführt wurde, weil der Abrechnungsvorgang vor der Kündigung bereits in Gang gesetzt worden war.

Für die Praxis entscheidend: Rückforderungsansprüche können durch arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen verfallen. Im Bereich des TVöD schreibt § 37 vor, dass Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Anspruch, auch bei eindeutiger Überzahlung.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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