Gericht bestätigt Kündigung nach Mitwirkung eines Jugendlichen im OP
Ein Oberarzt ließ seinen 16-jährigen Sohn in einer unfallchirurgischen Klinik an einer Schulteroperation mitwirken. Die Patientin wurde über den Eingriff des Jugendlichen nicht informiert. Die Klinik reagierte mit Kündigung. Das Arbeitsgericht Paderborn sieht darin eine grobe Pflichtverletzung und hält die Entlassung für rechtmäßig. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Integrität ärztlichen Handelns auf.
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In einer Klinik für Unfallchirurgie hat ein Oberarzt seinen 16-jährigen Sohn an einer Operation beteiligt. Dieser assistierte bei einem Eingriff an der Schulter einer 76-jährigen Patientin – ohne medizinische Ausbildung und ohne formale Einbindung in den Klinikbetrieb. Die Patientin wurde über die Anwesenheit und Rolle des Jugendlichen nicht informiert. Der Sohn hatte später selbst gegenüber Klinikmitarbeitenden über seine Tätigkeit im Operationssaal berichtet.
Die Klinikleitung sprach daraufhin eine ordentliche Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Paderborn bestätigte nun die Entscheidung der Arbeitgeberin. Der Arzt habe gegen elementare Berufspflichten verstoßen. Die Einbindung einer nicht befugten Person in einen operativen Eingriff stelle einen massiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Patientin dar. Es liege eine schwere Verletzung des Selbstbestimmungsrechts vor. Die nachträgliche Behauptung, der Sohn habe lediglich zugesehen, wies das Gericht als nicht glaubhaft zurück. Videoaufnahmen zeigten ihn aktiv am OP-Tisch, bekleidet mit OP-Kittel, Haube und Maske.
Die Richter:innen sehen das Vertrauensverhältnis als nachhaltig zerstört. Die Entscheidung bekräftigt, dass ärztliches Handeln auf dem Prinzip der informierten Einwilligung beruht. Kliniken tragen Verantwortung für die Einhaltung professioneller Standards.
rechtsdepesche.de
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