Gericht kippt Rückzahlungsklausel: Krankenhaus darf Ausbildungskosten nicht verlangen

Ein Krankenhaus verlangte 30.000 Euro für ein finanziertes Studium zurück. Das Gericht erklärte die Rückzahlungsklausel für unwirksam…

24. Oktober 2025
  • Personal
  • Ökonomie

Ein Krankenhaus hatte einem früheren Mitarbeiter das berufsbegleitende Studium zum „Physician Assistant“ finanziert. Nach Abschluss des Studiums kündigte der Beschäftigte bereits nach drei Monaten wegen Überlastung. Laut Weiterbildungsvereinbarung sollte er anteilig rund 29.000 Euro zurückzahlen. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah die vereinbarte Rückzahlungsklausel als unwirksam an. Die Formulierung „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers sei unklar und benachteilige diesen unangemessen. Damit verstoße die Regelung gegen § 307 Absatz 1 BGB sowie gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl nach Artikel 12 GG. Rückzahlungsklauseln dürfen Beschäftigte nicht pauschal verpflichten, unabhängig vom Kündigungsgrund die Ausbildungskosten zu erstatten. Das Gericht wies die Klage des Arbeitgebers vollständig ab. Der Mitarbeiter darf die Kostenübernahme behalten, die Vereinbarung bleibt im Übrigen bestehen.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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