GKV-Reform beendet Selbstkostendeckung im Pflegebudget ab 2027
Ab 2027 endet der offene Ist-Kostenausgleich im Pflegebudget. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz deckelt das Budgetwachstum und lässt Mehrkosten künftig beim Krankenhaus…
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Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, am 10. Juli 2026 mit 318 zu 284 Stimmen vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat ohne Einberufung des Vermittlungsausschusses passiert, beendet das Selbstkostendeckungsprinzip im Pflegebudget. Die Rückführung der Pflegepersonalkosten in das DRG-System, ursprünglich vom ersten Bericht der Finanzkommission Gesundheit vom 30. März vorgeschlagen, hat der Gesetzgeber nicht übernommen. Das Pflegebudget bleibt als eigenständiges Instrument bestehen, folgt aber ab 2027 einer neuen Systemlogik.
§ 6a Abs. 2a KHEntgG ersetzt den nach oben offenen Ist-Kostenausgleich durch eine Fortschreibung des Vorjahresbudgets mit Wachstumsobergrenze. Für 2027 bis 2029 entspricht der Veränderungswert der um einen Prozentpunkt verminderten Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V. Ab 2030 gilt der jeweils niedrigere Wert aus Orientierungswert und Veränderungsrate.
Der Kostenausgleich wirkt ab 2027 asymmetrisch. Mehrkosten trägt das Krankenhaus vollständig selbst, Minderkosten senken die künftige Budgetbasis. Tariferhöhungen oberhalb des Veränderungswerts werden nur zur Hälfte refinanziert. Bei einer Ausgangsbasis von 100 Mio. Euro, einer Veränderungsrate von 2,0 Prozent und einer Tarifrate von 4,0 Prozent verbleiben 1 Mio. Euro tarifbedingter Mehrkosten beim Krankenhaus.
Die pauschale Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen läuft bis 2029 stufenweise aus. 2026 bleibt der bisherige Satz von 2,5 Prozent bestehen, 2027 werden 86 Prozent des Betrags aus der Ausgangsbasis entfernt, 2028 die Hälfte des Rests, 2029 der verbleibende Betrag vollständig. Die verschärfte Tätigkeitsabgrenzung gilt ausdrücklich erst ab 2027 und entfaltet keine Rückwirkung auf 2026. Das Jahr 2026 ist damit die strategische Ausgangsbasis für alle Folgejahre.
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