Referentenentwurf zum GKV-Stabilisierungsgesetz: Bund zwingt Kliniken in die Knie
Die Pläne des BMG treffen Krankenhäuser hart: weniger Spielraum bei Vergütung und Pflege, schärfere Prüfungen, neue Abrechnungsrisiken. Der Kliniksektor soll einen großen Teil der GKV-Stabilisierung schultern…
- Politik
Der Referentenentwurf zum „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“ belastet Krankenhäuser vor allem über strengere Preis- und Budgetgrenzen. Er koppelt den Anstieg zentraler Vergütungen stärker an den Veränderungswert und streicht mehrere Sonder- und Zusatzvergütungen. Damit soll der größte Ausgabenblock der GKV ab 2027 deutlich langsamer wachsen.
Für somatische Krankenhäuser wird der Anstieg der Erlössumme künftig durch den neuen Veränderungswert begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb dieses Werts refinanziert die GKV nicht mehr. Auch das Pflegebudget wächst ab 2027 grundsätzlich nur noch in diesem Rahmen. Eine Überschreitung bleibt nur möglich, wenn Kliniken damit gesetzliche Personalvorgaben erfüllen müssen. Die pauschale Zusatzfinanzierung pflegeentlastender Maßnahmen in Höhe von 2,5 Prozent des Pflegebudgets entfällt. Mehrkosten beim Pflegepersonal, die über die vereinbarten Beträge hinausgehen, gleicht das System künftig nicht mehr aus.
Für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser gilt derselbe Veränderungswert wie für somatische Häuser. Nicht besetzte, aber vereinbarte Personalstellen müssen diese Einrichtungen künftig gegenüber den Kostenträgern bereinigen. Der leistungsbezogene Vergleich wird dort um Kostendaten ergänzt, um Budgetverhandlungen stärker auf Wirtschaftlichkeit auszurichten.
Hinzu kommen neue Steuerungsinstrumente bei Abrechnung und Leistungserbringung. Ab 2028 sollen Kurzzeitfallpauschalen für sehr kurze stationäre Fälle eingeführt werden. Das soll Verweildauern senken und Ambulantisierung fördern. Das Prüfquotensystem für Krankenhausrechnungen wird verschärft. Die niedrigste Prüfquote von 5 Prozent erreicht ein Krankenhaus nur noch, wenn mindestens 80 Prozent der Abrechnungen unbeanstandet bleiben. Bisher reichten 60 Prozent. Außerdem entfallen ab 2027 die Zuschläge für die Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte im Krankenhaus.
Für bestimmte mengenanfällige Eingriffe kommt ein weiteres Risiko hinzu. Führt eine Einrichtung einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss benannten Eingriff ohne nachgewiesene Zweitmeinung durch, entfällt die Vergütung. Der G-BA muss ab 2027 jährlich mindestens einen solchen Eingriff festlegen.
Hier ist ein Überblick der wesentlichen krankenhausspezifischen Maßnahmen:
1. Einnahmenorientierte Vergütung und Budgetdeckelung
- Begrenzung der Landesbasisfallwerte: Der Anstieg der Basispreise für DRG-Leistungen (Landesbasisfallwerte) wird künftig durch den Orientierungswert begrenzt, sofern dieser die Grundlohnrate der GKV nicht überschreitet. Bisher galt der jeweils höhere dieser beiden Werte.
- Abschaffung der vollständigen Tarifrefinanzierung: Die bisherige Regelung, nach der Tariflohnsteigerungen für das Krankenhauspersonal auch über die Grundlohnrate hinaus vollständig refinanziert wurden, wird aufgehoben. Krankenhäuser sollen künftig stärkere Anreize haben, Tarifabschlüsse im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung zu tätigen.
- Budgetdeckelung für psychiatrische Einrichtungen: Auch für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser wird der Anstieg des Gesamtbetrags und der Erlössumme auf den Orientierungswert (maximal Grundlohnrate) begrenzt.
2. Maßnahmen im Bereich der Pflegekosten (Pflegebudget)
- Wachstumsbegrenzung des Pflegebudgets: Das jährliche Wachstum des krankenhausindividuellen Pflegebudgets wird grundsätzlich auf die allgemeine Obergrenze (Orientierungswert/Grundlohnrate) beschränkt. Ein Ausweiten über diese Grenze ist nur noch bei notwendigem Personalaufbau zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z. B. Pflegepersonaluntergrenzen) zulässig.
- Streichung der Pauschale für pflegeentlastende Maßnahmen: Die zusätzliche Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen in Höhe von 2,5 Prozent des Pflegebudgets wird gestrichen, da diese als Doppelfinanzierung eingestuft wird.
- Ende des Selbstkostendeckungsprinzips: Übersteigen die tatsächlichen Pflegepersonalkosten die vereinbarten Kosten, erfolgt künftig kein Ausgleich dieser Mehrkosten mehr. Minderkosten müssen hingegen weiterhin vollständig an die Kostenträger zurückgezahlt werden.
3. Neue Vergütungsformen und Strukturreformen
- Einführung von Kurzzeitfallpauschalen: Ab dem Jahr 2028 werden neue DRG-Kurzzeitfallpauschalen für stationäre Behandlungsfälle mit einer Dauer von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen eingeführt. Ziel ist es, Anreize für eine weitere Verkürzung der Verweildauer und eine verstärkte Ambulantisierung zu setzen.
- Abrechnungsverbot ohne Zweitmeinung: Für bestimmte „mengenanfällige“ Eingriffe (z. B. im Bereich Orthopädie) wird ein Abrechnungsverbot eingeführt, wenn Patienten vor der Operation nicht nachweislich eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung eingeholt haben.
4. Abrechnungsprüfung und Transparenz
- Verschärfung des Prüfquotensystems: Die Schwellenwerte für die Prüfung von Krankenhausrechnungen durch den Medizinischen Dienst (MD) werden angehoben. Krankenhäuser müssen künftig einen höheren Anteil korrekter Abrechnungen vorweisen (mindestens 80 % statt bisher 60 %), um in den Genuss einer niedrigen Prüfquote von 5 % zu kommen.
- Rückzahlung bei unbesetzten Stellen: Psychiatrische und psychosomatische Kliniken müssen Mittel für vereinbarte, aber nicht besetzte Personalstellen künftig an die Kostenträger zurückzahlen.
- Erweiterter Leistungsvergleich: Der leistungsbezogene Vergleich psychiatrischer Einrichtungen wird um Kostendaten ergänzt, um die Transparenz in Budgetverhandlungen zu erhöhen.
5. Administrative und sonstige Kürzungen
- Wegfall der ePA-Vergütung: Die gesonderte Vergütung oder Zuschläge für das Befüllen der elektronischen Patientenakte (ePA) durch Krankenhäuser werden gestrichen.
- Vergütungsbegrenzung für Führungskräfte: Für außertariflich beschäftigte Führungskräfte unterhalb der Vorstandsebene in Krankenhausselbstverwaltungskörperschaften (wie der DKG) werden Vergütungserhöhungen zeitlich und der Höhe nach begrenzt.
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