Gutachten bestätigt unionsrechtswidrige Rechtslage für Privatkliniken nach § 30 GewO
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Privatkliniken nach § 30 GewO und öffentliche oder zugelassene private Krankenhäuser erbringen die gleichen Leistungen: Sie führen medizinisch notwendige Krankenhausbehandlungen unter den gleichen ärztlich-therapeutischen Methoden durch.
Privatkliniken nach § 30 GewO unterscheiden sich in ihren Strukturen auch nicht von den Einrichtungen, die zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind. Dennoch gelten für Privatkliniken nach § 30 GewO ohne Versorgungsvertrag nicht nur in der Zulassung und im Betrieb spezielle gesetzliche Regelungen. Unterschiede gibt es auch in der steuerrechtlichen Behandlung. So sind die Leistungen von Privatkliniken nach § 30 GewO nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit…
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