Hüftgelenknahe Femurfraktur – Krankenhäuser können Nachweise zur Struktur- und Prozessqualität bis 31. Juli 2024 nachreichen
Der G-BA legte nun fest, dass diese Nachweise bis spätestens 31. Juli 2024 nachgereicht werden können, sollte es aus technischen Gründen zu Schwierigkeiten bei der fristgerechten Datenübermittlung oder Entgegennahme kommen
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Krankenhäuser müssen bis 31. Dezember 2023 erstmals nachweisen, dass sie die qualitätssichernden Mindestanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bei der operativen Versorgung einer hüftgelenknahen Femurfraktur erfüllen. Der G-BA legte nun fest, dass diese Nachweise bis spätestens 31. Juli 2024 nachgereicht werden können, sollte es aus technischen Gründen zu Schwierigkeiten bei der fristgerechten Datenübermittlung oder Entgegennahme kommen. Die jeweils zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind durch den jeweiligen Absender oder Empfänger darüber zu informieren…
G-BA

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