Hybrid-DRG 2026: Keine Pflicht zur medizinischen Begründung
Bei der Abrechnung von Hybrid-DRGs besteht keine Pflicht zur Erstellung einer medizinischen Begründung. Eine MBEG ist nur erforderlich, wenn ein ambulant möglicher Fall stationär behandelt wird und keine Hybrid-DRG greift…
- MD
Seit Anfang 2026 erreichen Beratungsstellen vermehrt Fragen zur Abrechnung von Hybrid-DRGs und zur möglichen Pflicht einer medizinischen Begründung (MBEG). Anlass sind offenbar Anforderungen einzelner Kostenträger, die im Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen eine solche Begründung anfordern. Eine rechtliche Verpflichtung dafür besteht jedoch nicht.
Hybrid-DRGs nach § 115f SGB V sollen eine sektorengleiche Vergütung ermöglichen. Krankenhäuser entscheiden selbst, ob sie einen Eingriff ambulant durchführen oder mit ein bis zwei Übernachtungen verbinden. Auch bei bestimmten gefäßchirurgischen Hybrid-DRGs kann die Verweildauer die Gruppierung und damit den Erlös beeinflussen. Diese Systematik ändert nichts an der fehlenden Pflicht zur Erstellung einer medizinischen Begründung.
Grundsätzlich gilt: Wenn der Grouper für einen Behandlungsfall eine Hybrid-DRG ausweist, wird auch diese Hybrid-DRG abgerechnet. Eine zusätzliche medizinische Begründung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Eine MBEG kann nur entstehen, wenn keine Hybrid-DRG greift und ein Fall mit ambulantem Potenzial stationär behandelt wird. In solchen Situationen muss das Krankenhaus die stationäre Leistung begründen. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob der Eingriff gemäß AOP-Katalog ambulant erbracht werden kann. Erst wenn ein ambulant möglicher Fall stationär durchgeführt wird, gehört eine medizinische Begründung zur Abrechnung.
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