Hybrid-DRG: Honoraraufteilung zwischen Operateur und Anästhesie
Bei Abrechnung über Hybrid-DRG sind anästhesiologische Leistungen vollständig enthalten. Separate Abrechnung ist ausgeschlossen. Die Honorierung erfolgt intern zwischen Operateur und Anästhesie nach empfohlenen Schlüsseln…
- Ökonomie
Mit der Anwendung der Hybrid-DRG nach § 115f SGB V werden ambulant erbrachte operative Eingriffe pauschal vergütet. Die Fallpauschale umfasst sämtliche ärztlichen Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingriff. Dazu zählen auch präanästhesiologische Untersuchungen, die Durchführung der Anästhesie sowie die postoperative Überwachung am OP-Tag.
Nach den geltenden Regelungen sind auch Sachkosten wie Medikamente, Verbrauchsmaterialien und der Einsatz medizinischer Geräte vollständig in der Hybrid-DRG enthalten. Eine gesonderte Abrechnung anästhesiologischer Leistungen ist demnach nicht vorgesehen. Ausnahmen gelten nur in eng definierten Sonderfällen.
Da die Hybrid-DRG nur einmal abgerechnet wird, ist eine interne Honoraraufteilung zwischen Operateur und Anästhesistinnen und Anästhesisten erforderlich. Die Berufsverbände Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten und Berufsverband der Deutschen Chirurgie empfehlen hierfür je nach organisatorischer Verantwortung im Aufwachraum eine Aufteilung von 64 zu 36 oder 60 zu 40 zugunsten der Chirurgie.
Die Empfehlungen gelten als Orientierung. Praxisindividuelle Abweichungen sind zulässig, etwa bei unterschiedlichem Personal- oder Infrastrukturaufwand. Für das Krankenhausmanagement gewinnt die transparente Regelung interner Verteilmechanismen damit weiter an Bedeutung.
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