Hybrid-DRG regeln Fallzusammenführung neu

Kaysers Consilium zur Fallzusammenführung im Kontext der Hybrid-DRGs…

23. Januar 2026
  • MD

Mit der Einführung der Hybrid-DRG nach § 115f SGB V gelten ab 2026 eigenständige Vorgaben zur Fallzusammenführung. Grundlage ist § 1 Absatz 3 der Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung, der sich deutlich von den bekannten Regelungen der Fallpauschalenvereinbarung unterscheidet.

Eine Fallzusammenführung ist demnach nur vorgesehen, wenn eine Patientin oder ein Patient am Tag der Entlassung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hybrid-Leistung erneut vollstationär aufgenommen wird. Zeitliche Fristen wie die 30-Tage-Regel finden keine Anwendung. Erfolgt die Wiederaufnahme später oder ohne direkten Leistungsbezug, bleiben die Fälle getrennt abrechenbar.

Kommt es zu einer Zusammenführung, wird der Hybrid-Fall mit dem anschließenden stationären Aufenthalt neu gruppiert und nach den jeweils geltenden vergütungsrechtlichen Vorgaben abgerechnet. Weitere ergänzende Regelungen zur Fallzusammenführung existieren nicht.

Quelle:
kaysers-consilium.de

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