Hybrid-DRG zwingt Krankenhäuser zum Umdenken
Die Hybrid-DRG soll den ambulanten Umbau im Gesundheitswesen befeuern. Doch das neue Vergütungssystem bringt mehr Fragen als Antworten – besonders für Vertragsärzt:innen. Einheitliche Fallpauschalen ohne Honoraraufteilung könnten zum Zankapfel im Praxisalltag werden.
- Ökonomie
Die Einführung der Hybrid-DRG zum 1. Januar 2025 markiert einen zentralen Schritt hin zur Ambulantisierung im deutschen Gesundheitswesen. Ziel ist eine sektorenübergreifende Vergütung – unabhängig davon, ob Eingriffe ambulant in der Praxis, im Krankenhaus oder kurzstationär erfolgen. Grundlage für die Mischkalkulation sind Krankenhausdaten sowie Zahlen des InBA. Dabei fließen Kosten- und Erlösunterschiede sowie der Ambulantisierungsgrad in die Berechnung ein.
Die neue Systematik verlangt zwingend eine Abrechnung über Hybrid-DRG, sobald der Grouper eine Fallpauschale generiert – eine Abrechnung nach EBM ist ausgeschlossen. Durch die verpflichtende Rechnungsbegleichung binnen 21 Tagen verspricht das System eine verbesserte Liquidität, besonders für ambulante Leistungserbringer:innen.
Der Leistungskatalog wurde 2025 um 22 Hybrid-DRGs erweitert. Aktuell umfasst er 575 OPS-Kodes aus verschiedenen Fachbereichen. Doch es bestehen strukturelle Schwächen: Sachkosten sind in die Pauschale eingepreist, was den Einsatz hochwertiger Implantate erschwert. Die Honorierung der postoperativen Versorgung im Krankenhaus beträgt lediglich 30 Euro – kaum wirtschaftlich.
Auch enthält die Hybrid-DRG alle anästhesiologischen Leistungen einschließlich Aufklärung und Prämedikation. Die Pauschale wird nicht nach Leistungserbringenden aufgeschlüsselt, was insbesondere in Vertragsarztpraxen zu Konflikten führen kann. Zudem entsteht durch den zusätzlichen Aufwand externer Abrechnungsdienstleister eine neue Belastung. Krankenhäuser sind durch etablierte DRG-Strukturen besser vorbereitet als niedergelassene Einrichtungen, die sich auf tiefgreifende Veränderungen einstellen müssen.
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