Landgericht Verden verurteilt Hebamme zu drei Jahren Haft

Das Landgericht Verden verurteilt eine 64-jährige Hebamme nach dem Tod eines ungeborenen Babys bei einer Hausgeburt zu drei Jahren Gefängnis…

23. Oktober 2026
  • QM

Das Landgericht Verden stellt fest, dass die Hebamme bei einer Hausgeburt früher hätte handeln müssen. Nach Worten des Vorsitzenden Richters Markus Tittel war es ihre Pflicht, zu handeln. Das Kind starb im Januar 2015 an einer Sauerstoffunterversorgung.

Die Hebamme verstieß gegen medizinische Standards. Sie reagierte auf eine vermutlich geplatzte Fruchtblase nicht schnell genug und ebenso wenig auf die nicht fortschreitende Geburt. Als der Vater davon berichtete, kam sie erst am folgenden Tag, auch weil der Mann dies so gewollt habe. Die Kommunikation mit den Eltern war komplett gestört, und es gab keinen Plan B. Zudem machte sie Fehler bei der Dokumentation.

Die Mutter schilderte unter Tränen, die Hebamme habe das Paar von einer Hausgeburt überzeugt. Die nach eigenen Angaben damals 39-Jährige rauchte, war übergewichtig und hatte Herzrhythmusstörungen sowie Wassereinlagerungen. Die Hebamme habe dies nicht als Risiko gesehen.

Das Gericht folgte dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft. Die Strafe lautet drei Jahre Gefängnis, wovon sechs Monate wegen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Der Nebenklagevertreter Steffen Hörning hatte drei Jahre und drei Monate gefordert, der Verteidiger Marc Osterkamp eine Bewährungsstrafe von zwölf Monaten.

Osterkamp hält das Urteil für nicht richtig, weil Strafminderungsgründe unberücksichtigt blieben. Er betont die Mitverantwortung der Eltern: Die Mutter habe auf keinen Fall ins Krankenhaus gewollt. Eine weitere Revision hält er für sehr wahrscheinlich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Schon 2024 wurde die Hebamme zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schuldspruch und verwies das Strafmaß zurück. Nebenklagevertreter Hörning zeigte sich erleichtert, eine Bewährungsstrafe wäre für die Eltern unerträglich gewesen.

Quelle:
aerzteblatt.de

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