InEK-Bescheide zu neurologischen Abteilungen erhalten höchstrichterliche Zustimmung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Festlegung eines pflegesensitiven Bereichs in einer neurologischen Klinik rechtmäßig ist. Damit wurden Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aufgehoben. Die Klägerin hatte argumentiert, dass im eigenen Haus typische neurologische Krankheitsbilder wie Schlaganfälle oder Epilepsien nur selten vorkämen und der Pflegebedarf daher geringer sei.

12. August 2025
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Das BSG stellte klar, dass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) mit seinen Bescheiden im Einklang mit der gesetzlichen Beleihung gehandelt habe. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung erfordere keine Differenzierung nach Schweregradgruppen. Eine solche Differenzierung müsse aus dem jährlich fortgeschriebenen Katalog zur Risikoadjustierung folgen, was hier nicht zutraf.

Das Gericht unterstrich den weiten methodischen Spielraum des Verordnungsgebers. Die fachabteilungsbezogene Festlegung pflegesensitiver Bereiche sei zulässig und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch die verfassungsrechtliche Grundlage sei gegeben.

Die Entscheidung stärkt die Position der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung im neurologischen Fachbereich. Sie schafft Rechtssicherheit für die Feststellung pflegesensitiver Bereiche per Verwaltungsakt, ohne dass eine detaillierte Aufschlüsselung des Pflegeaufwands nach Schweregrad zwingend notwendig ist.

Quelle:

bibliomed-pflege.de