InEK: Pflegebudget – Bestätigung des Jahresabschlussprüfers, Änderung der Lieferfristen für die Krankenhäuser

24. November 2021
  • Ökonomie

Im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband wird der § 1 Abs. 3 Satz 3 der „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 09.09.2021“ so geändert, dass für das Vereinbarungsjahr 2020 eine sanktionsfreie Nachlieferung bis zum 15. Februar 2022 möglich ist (zuvor: 15. Dezember 2021). Eine Fristverlängerung muss hierfür nicht beantragt werden.

Quelle:

g-drg.de


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