InEK präzisiert unterjährige §-21-Datenlieferung für 2026
Das InEK konkretisiert die unterjährige Datenlieferung nach § 21 Absatz 3b KHEntgG für 2026 mit Fristen, Datenumfang, Fehlerverfahren und Sanktionen…
- Ökonomie
Das InEK hat die Anforderungen an die unterjährige Datenlieferung nach § 21 Absatz 3b KHEntgG für 2026 konkretisiert. Betroffen sind alle Krankenhäuser, die der Datenübermittlungsverpflichtung nach § 21 KHEntgG unterliegen. Die Daten sind zum 15.06.2026, 15.10.2026 und 15.01.2027 zu übermitteln.
Zu liefern sind ausschließlich fallbezogene Daten der voll- oder teilstationären Fälle, AOP-Fälle sowie aller nach § 115f SGB V vergüteten Fälle. Für den Datenlieferungszeitraum I umfasst die Lieferung Entlassungen vom 01.01.2026 bis 31.05.2026, für Zeitraum II bis 30.09.2026 und für Zeitraum III bis 31.12.2026. AOP-Fälle sind je nach Datenlieferungszeitraum zunächst freiwillig und im Zeitraum III verpflichtend zu übermitteln.
Die Lieferung erfolgt über das InEK-Datenportal an die Datenstelle. Krankenhäuser sollen die aktuellste Version des InEK Datendienstes nutzen. Nach der Übermittlung erhalten sie ein Importprotokoll sowie ein Fehlerprotokoll zur Datei Notfallstrukturen. Das Fehlerverfahren wird verschlankt und prüft nur technisch korrekte Formate sowie inhaltsverfälschende Fehler.
Für nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelte Datenlieferungen wird ein Abschlag von 10 Euro je Fall fällig. Der Mindestbetrag beträgt 20.000 Euro je Standort, soweit keine unbillige Härte entsteht. Korrekturlieferungen sind nur bis zum jeweiligen Fristende um 24:00 Uhr möglich.
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