InEK: Veröffentlichung gemäß § 4a Absatz 1 Satz 6 des KHEntgG

Gemäß § 4a Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das InEK je Krankenhaus ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen für die Anwendungsjahre 2023 und 2024 zu ermitteln und gemäß § 4a Absatz 2 KHEntgG jeweils dazugehörig einen Prozentsatz zu berechnen

18. Dezember 2023
  • Ökonomie

Gemäß § 4a Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das InEK je Krankenhaus ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen für die Anwendungsjahre 2023 und 2024 zu ermitteln und gemäß § 4a Absatz 2 KHEntgG jeweils dazugehörig einen Prozentsatz zu berechnen. Hiermit veröffentlicht das InEK die ermittelten Erlösvolumen und den berechneten Prozentsatz für das Anwendungsjahr 2024 auf seiner Internetseite…

Quelle:

g-drg.de


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