InEK: Veröffentlichung gemäß § 6a Absatz 3 Satz 6 KHEntgG
- Ökonomie
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat gemäß § 6a Absatz 3 Satz 6 des KHEntgG die in § 6a Abs. 3 Satz 3 und 4 Nummer 1 bis 3 und 5 KHEntgG genannten Angaben krankenhausbezogen barrierefrei auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält die Angaben gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und 5 KHEntgG für das Vereinbarungsjahr 2020.
Wirtschaftsprüfertestate
Die „Veröffentlichung gem. § 6a Abs. 3 Satz 6 KHEntgG Wirtschaftsprüfertestate“ (Datenstand 01.06.2022) enthält die Angaben gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und 5 KHEntgG für das Vereinbarungsjahr 2020…
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