Juristische Zweifel am Entwurf zur neuen GOÄ
Der Entwurf der GOÄneu sieht vor, auch überwiegend erbrachte, aber abgebrochene Leistungen abrechnen zu können. Fachleute sehen Chancen, aber auch rechtliche Risiken…
- Politik
- Ökonomie
Der aktuelle Entwurf der neuen Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄneu) sieht eine grundlegende Neuerung vor. Künftig könnten auch nicht vollständig erbrachte Leistungen berechnet werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel erläutert die Details.
Abrechenbar wären Leistungen, die überwiegend erbracht wurden, wenn ein unvorhersehbarer medizinischer Grund oder ein vom Patienten verursachter Abbruch die vollständige Durchführung verhindert. In der ambulanten Versorgung wäre dies ein Novum, da bisher nur vollständig erbrachte Leistungen berechnet werden konnten. Die Regelung soll sich auf einzelne Gebührenpositionen beziehen, nicht auf komplette Behandlungsverläufe.
Einfach nachvollziehbar ist die Regelung bei zeitabhängigen Leistungen, etwa Beratungsgesprächen. Schwieriger wird es bei inhaltlich definierten Leistungen, da unklar bleibt, wann sie als überwiegend erbracht gelten. Der Entwurf enthält keine Kommentierung, sodass Gerichte voraussichtlich die Auslegung übernehmen müssen.
Problematisch könnte die Abrechnung bei patientenseitig abgebrochenen Behandlungen werden. Hier verbergen sich Schadensersatzfragen, da Praxen möglicherweise keinen realen Schaden haben, wenn die gewonnene Zeit für andere Patientinnen oder Patienten genutzt wird. Zudem übernehmen private Krankenversicherungen in der Regel keine Schadensersatzforderungen, sondern nur medizinisch indizierte Leistungen.
Ob diese Regelung tatsächlich in Kraft tritt, bleibt offen. Das Bundesgesundheitsministerium ist nicht an den Entwurf der Bundesärztekammer und des PKV-Verbands gebunden. Beobachter rechnen mit weiteren Änderungen, bevor die neue GOÄ endgültig beschlossen wird.
Gebündelt, stets aktuell und immer handverlesen werden alle Neuigkeiten gesammelt und anwenderbezogen aufbereitet.