Kein Mitspracherecht: Kommunen bleiben außen vor, wenn Notfallpraxen schließen

Das SG Stuttgart stellt klar: Gemeinden haben kein einklagbares Recht, bei Schließungen von Notfallpraxen mitzubestimmen. Die Entscheidung obliegt allein den Kassenärztlichen Vereinigungen. Rechtlich nachvollziehbar, praktisch aber heikel – gerade für die Versorgung im ländlichen Raum.

10. April 2025
  • Medizin
  • Politik


Die Schließung von Notfallpraxen sorgt regelmäßig für Unmut in betroffenen Gemeinden. Das SG Stuttgart hat nun entschieden: Ein Mitspracherecht kommunaler Akteure besteht nicht. Die Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist laut SGB V allein Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch § 95 SGB X, der eine Beteiligung bei der Bedarfsermittlung vorsieht, begründet keinen einklagbaren Anspruch. Vielmehr dient er dem Planungsinteresse der KVen. Eine Verpflichtung zur Kooperation besteht, ein Mitbestimmungsrecht jedoch nicht. Die Entscheidung zeigt ein Dilemma auf: Die medizinische Versorgung in ländlichen Regionen kann langfristig nur im Zusammenspiel mit den Kommunen gelingen. Das Urteil betont die Satzungsautonomie der Selbstverwaltung, lässt aber die strukturellen Herausforderungen der regionalen Versorgung ungelöst zurück…

Quelle:

medizinrecht.ra-glw.de


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