Kein Schadensersatz: Klinik haftet nicht für postoperativen Infekt
Eine Patientin fordert 40.000 Euro Schmerzensgeld, scheitert jedoch vor Gericht. Der Fall offenbart juristische Grenzen bei Komplikationen und stellt das Beweismaß im Arzthaftungsrecht auf den Prüfstand.
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Nach einer Operation wegen Hallux valgus kam es bei einer Patientin zu einer schweren Infektion. Diese führte zu langwierigen Folgebehandlungen und dauerhaften Bewegungseinschränkungen. Die Betroffene machte vor dem Landgericht Görlitz Hygienemängel und unzureichende Aufklärung geltend und verlangte ein umfassendes Schmerzensgeld. Die Klage wurde abgewiesen. Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden konnte die Klägerin nicht überzeugen. Das Gericht stellte fest, dass keine medizinischen Behandlungsfehler vorlagen. Die durchgeführte Lapidus-Arthrodese sei medizinisch indiziert und fachgerecht ausgeführt worden. Die behauptete hygienische Nachlässigkeit konnte nicht nachgewiesen werden. Der Ursprung der Infektion blieb unklar. Weder ein Organisationsverschulden der Klinik noch ein Dokumentationsmangel konnte festgestellt werden. Die Klägerin trug die Beweislast, dieser kam sie nicht nach. Der Vorwurf unzureichender Aufklärung über Risiken, insbesondere zur Bedeutung des Rauchens, wurde durch widerspruchsfreie ärztliche Angaben widerlegt. Das Urteil verdeutlicht die hohe Hürde für Schadensersatzforderungen bei postoperativen Komplikationen ohne objektive Beweisgrundlage. Die Entscheidung war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.
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