KHGG NRW: Neue Antragshürden für Krankenhausträger bei regionalen Planungsverfahren ab Herbst 2026

Die Landesregierung NRW plant mit dem KHGG-E drei strukturelle Änderungen: Kooperationspflichten in der Weiterbildung, höhere Hürden für trägerinitiierte Planungsverfahren und eine neue kommunale Sicherstellungsverpflichtung – mit erheblichem Handlungsbedarf für Krankenhäuser…

1. Juni 2026
  • Politik

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat Anfang Februar 2026 den Entwurf zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG-E) beschlossen. Das Inkrafttreten ist für Herbst 2026 vorgesehen. Der Entwurf enthält drei strukturell bedeutsame Neuerungen, die für Krankenhausträger unmittelbaren Handlungsbedarf auslösen.

Krankenhäuser, die aufgrund ihrer Leistungsgruppenzuweisung Weiterbildungsinhalte nicht vollständig selbst vermitteln können, werden künftig zur Kooperation verpflichtet. Umgekehrt müssen sich andere Plankrankenhäuser an solchen Verbünden beteiligen. Die Autoren bewerten die Regelung kritisch: Wegen fehlender Bestimmtheit im Anwendungsbereich, unklarer Sanktionsmechanismen und der Begrenzung auf den jeweiligen Versorgungsauftrag dürfte sie kaum über einen Programmsatz hinauswirken.

Bei regionalen Planungsverfahren setzt der Entwurf eine neue Zugangshürde: Trägerinitiierte Verfahren bedürfen künftig der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde und setzen ausreichend neue krankenhausplanerische Tatsachen voraus. Die Autoren sehen darin eine rechtlich bedenkliche Konzentration von Entscheidungsbefugnissen bei der Planungsbehörde und empfehlen, entsprechende Anträge noch vor Inkrafttreten zu stellen.

Die neue Sicherstellungsverpflichtung überträgt die Pflicht zur Versorgungssicherung bei Wegfall eines bedarfsnotwendigen Krankenhauses ausdrücklich auf Kreise und kreisfreie Städte. Für Träger kann diese Verpflichtung in Verhandlungen über finanzielle Unterstützung oder Einzelinvestitionsförderung als Argument genutzt werden.

Quelle:
ppp-rae.de

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